Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 17 Vorsitz
Stand: 01.01.2025
Den Vorsitz des Präsidiums führt die Person, die den Vorsitz des Verwaltungsrats innehat. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine Person, die den stellvertretenden Vorsitz innehat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 17 FFG →
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- OVG NRW, 24.03.1999 – 12 B 280/99
- VG Frankfurt am Main, 04.10.2011 – 9 L 2202/11.FZitiert von 3
- BVerwG, 26.11.2014 – 6 C 12/13Filmförderung; Anwendbarkeit der Sperrfristenregelung; fehlende Neuheit eines Films zum Zeitpunkt seiner regulären ErstaufführungZitiert von 12
- VG Berlin, 24.04.2012 – 21 K 396.11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.